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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1069 BGB – Bestellung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

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