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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1051 BGB – Sicherheitsleistung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

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