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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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