Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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