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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 54 BezO – Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen

  • 1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
  • 2. im übrigen durch die Bezirksumlage

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

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„Was regelt Art. 54 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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