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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 11 BezO – Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner; Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Bezirksangehörige sind alle Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner. Sie haben gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Bezirksbürgerinnen oder Bezirksbürger sind alle Bezirksangehörigen, die das Wahlrecht für die Bezirkswahlen besitzen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

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