Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 10 BezO – Gebühren
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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