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Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 101b BezO – Übergangsregelung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Für Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 23 Abs. 4 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 76 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 89 Abs. 1.

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