Zum Inhalt springen
Zitierfest

BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern

Art. 1 BezO – Begriff

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 BezO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 BezO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten