Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
BezO · Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
Art. 1 BezO – Begriff
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 1 BezO? Zitiere den Wortlaut.“