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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

Anlage 43 BewG – (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)

Bodenrichtwert oder in EUR/m² umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3Bodenrichtwert oder in EUR/m² umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3Bodenrichtwert oder in EUR/m² umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3
Vorläufiger SachwertVorläufiger Sachwertbis 100 EUR/m²bis 300 EUR/m²über 300 EUR/m²
bis500 000 EUR0,800,901,00
bis750 000 EUR0,750,850,95
bis1 000 000 EUR0,700,800,90
bis1 500 000 EUR0,650,750,85
bis2 000 000 EUR0,600,700,80
bis3 000 000 EUR0,550,650,75
über3 000 000 EUR0,500,600,70

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