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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

Anlage 42 BewG – (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848)

  • I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
  • 1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

  • 2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
  • II. Normalherstellungskosten (NHK)

Normalherstellungskosten in Euro/m² BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

GebäudeartGebäudeartBaujahrgruppeBaujahrgruppeBaujahrgruppe
GebäudeartGebäudeartvor 19951995 – 2004ab 2005
1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)6958861 118
2Banken und ähnliche Geschäftshäuser7369371 494
3Bürogebäude, Verwaltungsgebäude8391 0711 736
4Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude1 0041 2821 555
5Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen1 1641 4881 710
6Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime8761 1181 370
7Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser1 3341 7052 075
8Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen1 1181 4271 859
9.1Sporthallen1 1331 4471 777
9.2Tennishallen8141 0401 226
9.3Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder1 9782 5243 075
10.1Verbrauchermärkte582742896
10.2Kauf- und Warenhäuser1 0661 3601 633
10.3Autohäuser ohne Werkstatt7579681 277
11.1Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise7629731 200
11.2Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise536680942
12.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager283361505
12.2Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung443567711
12.3Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung7169171 128
13Museen, Theater, Sakralbauten1 5141 8752 395
14Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches263263263
15Stallbauten422422422
16Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen623623623
17Einzelgaragen, Mehrfachgaragen500500500
18Carports und Ähnliches196196196
19Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.