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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

Anlage 38 BewG – (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)

Ein- und Zweifamilienhäuser80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser80 Jahre
Wohnungseigentum80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten70 Jahre
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude40 Jahre
Lager- und Versandgebäude40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

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„Was regelt Anlage 38 BewG? Zitiere den Wortlaut.“

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