Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 248 BewG – Begriff der bebauten Grundstücke
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 248 BewG verweisen
- § 231 BewG – Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
- § 247 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
- § 261 BewG – Erbbaurecht
- § 262 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden