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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 248 BewG – Begriff der bebauten Grundstücke

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 248 BewG verweisen