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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 235 BewG – Feststellungszeitpunkt

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 235 BewG verweisen

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