Zum Inhalt springen
Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.

(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,

  • 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
  • 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,

ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 186 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
  • § 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
  • § 177 BewG – Bewertung
  • § 182 BewG – Bewertung der bebauten Grundstücke
  • § 185 BewG – Ermittlung des Gebäudeertragswerts
  • § 193 BewG – Bewertung des Erbbaurechts
  • § 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rechtsprechung zu § 186 BewG

2 Entscheidungen zitieren § 186 BewG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 05.12.2019 – II R 41/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels …
  • BFH, Urt. v. 18.09.2019 – II R 13/16 · 2. Senat

    Leitsatz: Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst . …

Weitere Entscheidungen zu § 186 BewG suchen