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Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 161 BewG – Bewertungsstichtag

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.

(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 161 BewG verweisen

  • § 157 BewG – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
  • § 172 BewG – Abweichender Bewertungsstichtag
  • § 174 BewG – Abweichende Bewertungsverhältnisse

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