Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
BewG · Bewertungsgesetz
§ 156 BewG – Außenprüfung
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 156 BewG verweisen
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
Rechtsprechung zu § 156 BewG
Eine Entscheidung zitiert § 156 BewG.
BFH, Urt. v. 16.03.2021 – II R 3/19 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach …
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