Zum Inhalt springen
Zitierfest

BewG · Bewertungsgesetz

§ 154 BewG – Beteiligte am Feststellungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

  • 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
  • 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
  • 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 154 BewG verweisen

Rechtsprechung zu § 154 BewG

11 Entscheidungen zitieren § 154 BewG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 29.01.2010 – II B 143/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts beantragen . 2. NV: Die Personengesellschaft ist nicht …
  • BFH, Urt. v. 06.05.2021 – II R 34/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. 2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) …
  • BFH, Urt. v. 16.03.2021 – II R 3/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach …
  • BFH, Urt. v. 30.09.2015 – II R 31/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Feststellungsbescheide müssen ebenso wie Steuerbescheide hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind . 2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes erfolgt gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedeutung ist . 3. …
  • BFH, Urt. v. 06.07.2011 – II R 44/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet .
  • BFH, Urt. v. 11.03.2026 – II R 6/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen. 2. Anlass für eine gerichtliche Überprüfung …

Weitere Entscheidungen zu § 154 BewG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 154 BewG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 154 BewG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten