Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 72 BeurkG – Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
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„Was regelt § 72 BeurkG? Zitiere den Wortlaut.“