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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 72 BeurkG – Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 72 BeurkG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 BeurkG? Zitiere den Wortlaut.“

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