Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 71 BeurkG – Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.