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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 35 BeurkG – Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 35 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 35 BeurkG.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat

    Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

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