Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 35 BeurkG – Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 35 BeurkG verweisen
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
Rechtsprechung zu § 35 BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 35 BeurkG.
BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 – 1 BvR 2161/94 · 1. Senat
Leitsatz: Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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