Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 2 BeurkG – Überschreiten des Amtsbezirks
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 2 BeurkG verweisen
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
Rechtsprechung zu § 2 BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 2 BeurkG.
BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
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