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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 2 BeurkG – Überschreiten des Amtsbezirks

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 2 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

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