Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 93 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 93 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“