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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 68 BetrVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 68 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

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