Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 52 BetrVG – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 52 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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