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Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 52 BetrVG – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 52 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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