Zum Inhalt springen
Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 128 BetrVG – Bestehende abweichende Tarifverträge

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 128 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten