Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 128 BetrVG – Bestehende abweichende Tarifverträge
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 128 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 128 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“