Zum Inhalt springen
Zitierfest

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

§ 11 BetrVG – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 11 BetrVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 BetrVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten