Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
§ 11 BetrVG – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Amtliche Fassung, Stand 19.07.2024.
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