Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 40 BeamtStG – Nebentätigkeit
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
Rechtsprechung zu § 40 BeamtStG
Eine Entscheidung zitiert § 40 BeamtStG.
BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 6 KA 5/15 R · 6. Senat
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 40 BeamtStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 40 BeamtStG? Zitiere den Wortlaut.“