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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 2 BeamtStG – Dienstherrnfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

  • 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 BeamtStG verweisen

  • Art. 138 BayBG – Übernahme von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in ein Beamtenverhältnis im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes
  • Art. 52 BayHIG – Geltungsbereich

Rechtsprechung zu § 2 BeamtStG

2 Entscheidungen zitieren § 2 BeamtStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 16a D 25.516 · 16a. Senat

    Einstellung eines Verfahrens betreffend Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung zu einer psychisch belasteten, volljährigen Schülerin

  • BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 2 C 38/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 9 Abs. 3 und 4 der RL 90/270/EWG, wonach die Ausstattung eines Arbeitnehmers mit einer speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen darf, schließt es aus, einen Gerichtsvollzieher darauf zu verweisen, er habe die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus dem von ihm erwirtschafteten, über seine …

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