Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 1 BeamtStG – Geltungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.