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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 77 BDSG – Vertrauliche Meldung von Verstößen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 77 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 BDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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