Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.
BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
§ 77 BDSG – Vertrauliche Meldung von Verstößen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 77 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 77 BDSG? Zitiere den Wortlaut.“