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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 55 BDSG – Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  • 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
  • 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  • 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
  • 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
  • 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 55 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 55 BDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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