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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 53 BDSG – Datengeheimnis

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 53 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 BDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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