Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
§ 53 BDSG – Datengeheimnis
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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