Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.
BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
§ 52 BDSG – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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