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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 52 BDSG – Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 52 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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