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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 48 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein

  • 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  • 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  • 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  • 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  • 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  • 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  • 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  • 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 48 BDSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48 BDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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