Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
§ 20 BBodSchG – Anhörung beteiligter Kreise
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 BBodSchG verweisen
- § 5 BBodSchG – Entsiegelung
- § 6 BBodSchG – Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
- § 8 BBodSchG – Werte und Anforderungen
- § 13 BBodSchG – Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
Rechtsprechung zu § 20 BBodSchG
Eine Entscheidung zitiert § 20 BBodSchG.
BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 312/11 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus.
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