Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 55 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 55 BBiG verweisen
- § 3 BBiG – Anwendungsbereich
Rechtsprechung zu § 55 BBiG
Eine Entscheidung zitiert § 55 BBiG.
BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 · 9. Senat
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