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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 55 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 55 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 55 BBiG.

  • BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 · 9. Senat

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

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