Die Schule ist verpflichtet, mit den Trägern der Schulsozialarbeit zusammenzuarbeiten, sofern Schulsozialarbeit an der Schule stattfindet. Grundlage für die Zusammenarbeit sind § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften.
BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
§ 9a BbgSchulG – Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.