Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 70 BbgSchulG – Aufgaben der Schulleitung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.

(2) Die Schulleitung berät über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt eine Geschäftsverteilung fest. Sie kann gegenüber den schulischen Gremien Empfehlungen geben.

(3) Die Schulleitung

  • 1. setzt die Beschlüsse der schulischen Gremien um,
  • 2. nimmt das Teilnahme- und Rederecht in allen schulischen Gremien wahr,
  • 3. berät und besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal im Unterricht,
  • 4. fördert die Ausbildung der Lehrkräfte und wirkt auf ihre Fortbildung hin,
  • 5. sorgt für die Durchführung der gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Beratungs- und Entscheidungsverfahren und
  • 6. arbeitet mit anderen Einrichtungen und Behörden zusammen.

(4) Die äußeren Schulangelegenheiten führt die Schulleitung in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durch. Die Anordnungen des Schulträgers im Bereich seiner Zuständigkeit sind für sie verbindlich.

(5) In Angelegenheiten, die nicht gemäß § 71 der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten sind, beschließt die Schulleitung mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 BbgSchulG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 70 BbgSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 70 BbgSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten