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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 64a BbgSchulG – Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Es ist verboten, in der Schule, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mit sich zu führen, zu zeigen, weiterzugeben oder zu verteilen. Bei Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt werden, wird die Verfassungsfeindlichkeit vermutet. Satz 1 gilt nicht für Aktivitäten, die zum Unterricht gehören.

(2) Im örtlichen Anwendungsbereich von Absatz 1 Satz 1 sind

  • 1. Handlungen, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft strebenden Lehren zu verherrlichen oder zu rechtfertigen, oder
  • 2. antisemitische oder rassistische Handlungen

unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt zu melden. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Verbote gemäß Absatz 1 Satz 1. Darüber hinaus hat die Schule das zuständige staatliche Schulamt über die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Schule hat die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler unverzüglich zu informieren.

(3) Bei Handlungen gemäß Absatz 2 soll die Schule im Rahmen der besonderen erzieherischen Aufgabe auch durch inhaltliche Aufarbeitung innerhalb des Unterrichts dem verbotswidrigen Verhalten entgegenwirken. Hierzu kann die Unterstützung anderer Stellen sowie sachkundiger Personen und Eltern genutzt werden.

(4) Liegt ein Verstoß gegen Absatz 1 durch Schülerinnen und Schüler vor, hat die Lehrkraft die Pflicht, den Verstoß sofort abzustellen, und die Pflicht, sofort geeignete Maßnahmen gegenüber der Schülerin oder dem Schüler zu ergreifen. Das Verfahren zur Prüfung einer Anordnung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist unverzüglich einzuleiten. Abweichend von § 64 Absatz 1 ist der Katalog der Maßnahmen nach § 64 Absatz 2 im Ermessen der Schule unmittelbar eröffnet.

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