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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 62 BbgSchulG – Beendigung des Schulverhältnisses

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

Das Schulverhältnis endet, wenn

  • 1. der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
  • 2. bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
  • 3. eine durch Rechtsvorschriften vorgesehene Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
  • 4. ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist,
  • 5. die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
  • 6. eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
  • 7. ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch aufgrund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
  • 8. die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft aufgrund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 BbgSchulG verweisen