Zum Inhalt springen
Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 52 BbgSchulG – Beratung durch die Grundschule

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

Die Eltern werden insbesondere zum Schulhalbjahr der sechsten Jahrgangsstufe über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen durch die besuchte Grundschule informiert. Den Eltern wird eine individuelle Beratung angeboten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 52 BbgSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 52 BbgSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten