Die Eltern werden insbesondere zum Schulhalbjahr der sechsten Jahrgangsstufe über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen durch die besuchte Grundschule informiert. Den Eltern wird eine individuelle Beratung angeboten.
BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
§ 52 BbgSchulG – Beratung durch die Grundschule
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.
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„Was regelt § 52 BbgSchulG? Zitiere den Wortlaut.“