(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.
(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.
BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.
(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften fest.
Eine Entscheidung zitiert § 43 BbgSchulG.
BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 R · 10. Senat
Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht