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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 38 BbgSchulG – Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förderschule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundarabschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat. Der Besuch einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft außerhalb des Landes Brandenburg bedarf der Gestattung entsprechend § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, 3 und 4.

(2) In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der Jahrgangsstufe 8 und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwartet werden kann.

Rechtsprechung zu § 38 BbgSchulG

Eine Entscheidung zitiert § 38 BbgSchulG.

  • BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 R · 10. Senat

    Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht

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