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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 23 BbgSchulG – Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  • 1. die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
  • 2. besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,
  • 3. Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
  • 4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von beruflich Reisenden und
  • 5. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 BbgSchulG verweisen

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