Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und zu den Schulformen der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1. die Einzelheiten des Beginns der Differenzierung und die Anzahl der differenziert zu unterrichtenden Fächer und Lernbereiche bei leistungsdifferenziertem Unterricht,
- 2. besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen, die an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten können, vor allem zur Verbindung von schulischem Lernen und berufsvorbereitenden Maßnahmen,
- 3. Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
- 4. ergänzende Bildungsangebote für Kinder von beruflich Reisenden und
- 5. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts in Schulen, die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeiten.