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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 21 BbgSchulG – Der Bildungsgang des Gymnasiums

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12, vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Daneben können einzelne Fächer in Kursen unterrichtet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeiträume an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband oder in Kursen treten.

(3) Im Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erteilt werden. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erteilt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 BbgSchulG verweisen