Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8a ohne erneute Genehmigung als Spezialschulen auf der Grundlage eines Schulprogramms fortgeführt werden.
BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
§ 143 BbgSchulG – Fortführung von Schulen
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 143 BbgSchulG verweisen
- § 3 BbgSchulG – Recht auf Bildung