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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 16 BbgSchulG – Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Die Schulen sind nach Schulstufen und Jahrgangsstufen gegliedert. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Leistungs- und Begabungsklassen sowie die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe sowie die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.

(2) Schulformen sind

  • 1. die Grundschule,
  • 2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
  • a) die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule),
  • b) das Gymnasium und
  • c) die Oberschule,
  • 3. das Oberstufenzentrum, das die beruflichen Schulen
  • a) Berufsschule,
  • b) Berufsfachschule,
  • c) Fachoberschule,
  • d) Fachschule und
  • e) berufliche Gymnasium

zusammenfasst,

  • 4. die Förderschule und
  • 5. die Schule des Zweiten Bildungsweges
  • a) die Abendschule und
  • b) das Kolleg.

Die Schulformen mit Ausnahme des Oberstufenzentrums sind allgemein bildende Schulen. Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.

(3) Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren können mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst werden, wenn die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb erfüllt sind, die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen und die Zusammenfassung schulorganisatorisch zweckmäßig ist. Gesamtschulen und Oberschulen können unter den gleichen Bedingungen auch mit Grundschulen zu einem Schulzentrum zusammengefasst werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BbgSchulG verweisen