Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.
BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
§ 147 BbgSchulG – Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.