Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Schule zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002
§ 146 BbgSchulG – Durchführung des Gesetzes
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.