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Zitierfest

BbgSchulG · Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002

§ 134 BbgSchulG – Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2026.

(1) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ist eine dem für Schule zuständigen Ministerium nachgeordnete Einrichtung. Es berücksichtigt die praktischen Erfordernisse von Schule, Weiterbildung und Erwachsenenbildung und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen. Zu diesem Zweck arbeitet es eng mit anderen an Erziehung und Bildung Beteiligten zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • 1. Schul- und Unterrichtsentwicklung,
  • 2. Entwicklung von Lehrplänen und zentralen Prüfungen,
  • 3. Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungspersonal und Personal der Schulbehörden einschließlich Vorbereitungsdienst,
  • 4. Weiterbildung von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen,
  • 5. Medienbildung, Digitalisierung von Schule, Betreiben des Bildungsservers,
  • 6. Arbeit an Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Schul- und Unterrichtsqualität.

(2) Dem für Schule zuständigen Ministerium obliegen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht.

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„Was regelt § 134 BbgSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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